Skip to content

FAQs

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Die Fragen werden laufend ergänzt…

1. Worum geht es bei der sogenannten „Informationsfreiheit“ eigentlich?

2. Ab wann gelten die neuen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes?

3. Wer ist nach dem Gesetz zur „proaktiven Informationspflicht“ verpflichtet?

4. Was ist unter „Information“ zu verstehen?

5. Was ist unter „Informationen von allgemeinem Interesse“ zu verstehen?

6. Was meint „proaktive Informationspflicht“?

7. Ist jede Gemeinde in Österreich verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen, also „proaktiv“ zu informieren?

8. Woraus ergibt sich die „Grenze“ von 5.000 Einwohnern?

9. Dürfen Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner, obwohl sie von der allgemeinen proaktiven Informationspflicht gesetzlich ausgenommen sind, trotzdem proaktiv veröffentlichen?

10. Was gilt, wenn eine Gemeinde mit weniger als 5.000 Einwohner freiwillig Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv veröffentlicht?

11. Wie werden Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv veröffentlicht und bereitgehalten?

12. Die begehrte Information ist nicht vorhanden und müsste erst recherchiert werden. Besteht eine Verpflichtung hierzu?

13. Zu welchem Zeitpunkt muss die Information vorhanden sein?

14. Können auch zukünftig entstehende Informationen begehrt werden?

15. Sind die im Gesetz angeführten „Informationen von allgemeinem Interesse“ abschließend aufgezählt?

16. Sind abgeschlossene Verträge „proaktiv“ zu veröffentlichen?

17. Ist der festgelegte Schwellenwert für Verträge von € 100.000 exklusive oder inklusive Umsatzsteuer zu verstehen?

18. Welche Informationen unterliegen der Geheimhaltung?

19. Gelten die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen nur für die „proaktive Informationspflicht“?

20. Inwieweit sind die Geheimhaltungsbestimmungen zu beachten?

21. Wer ist zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse zuständig?

22. Wenn von einer Information von allgemeinem Interesse identische Kopien vorhanden sind, welche Version ist zu veröffentlichen?

23. Wer ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Antrag zuständig?

24. In welcher Form kann das Informationsbegehren („Zugang zu Informationen auf Antrag“) gestellt werden?

25. Es wird ein Informationsbegehren gestellt. Welche Verfahrensvorschriften kommen zur Anwendung?

26. Aus dem Antrag geht der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervor. Wie ist damit umzugehen?

27. Binnen welcher Frist ist die Information zu erteilen?

28. Welche Frist gilt, wenn die begehrte Information der Geheimhaltung unterliegt?

29. In welcher Form ist die Information zu erteilen bzw. die Nichtgewährung des Zugangs zur Information mitzuteilen?

30. Die begehrte Information ist bereits veröffentlicht. Ist der Zugang zur Information noch einmal auf Antrag zu gewähren?

31. Der Zugang zur Information („Zugang zu Informationen auf Antrag“) wurde nicht gewährt. In welcher Form wird darüber entschieden?

32. Der Zugang zur Information („Zugang zu Informationen auf Antrag“) wurde nach schriftlichem Antrag auf Bescheiderlassung mit Bescheid abgewiesen. Hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel?

33. Der Zugang zur Information („Zugang zu Informationen auf Antrag“) wurde nicht gewährt. Der Informationswerber stellte einen schriftlichen Antrag hierüber einen Bescheid zu erlassen. Das informationspflichtige Organ erlässt diesen Bescheid jedoch binnen der gesetzlichen Frist nicht. Hat der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel?

34. Gilt die „proaktive Informationspflicht“ für Informationen von allgemeinem Interesse auch für solche Informationen, die vor dem 1. September 2025 entstanden sind?

35. Was gilt für am 1. September 2025 anhängige Verfahren nach den bisherigen Auskunftspflichtgesetzen?

War die gesuchte Antwort nicht dabei?

Wenden Sie sich direkt an unseren IFG-Konsulenten Rechtsanwalt
Dr. Rainer Parz.