Skip to content

56. Sind bei einem Informationsbegehren („Zugang zu Informationen auf Antrag“) an „Private Informationspflichtige“ Geheimhaltungsbestimmungen zu beachten?

Ja. Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind insoweit nicht informationspflichtig, als eine Geheimhaltung bei sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Geheimhaltungsgründe notwendig ist oder durch die Bekanntgabe der Information ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wäre.

„Private Informationspflichtige“ müssen daher bei sinngemäßer Anwendung der verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsgründe prüfen, ob die beantragte Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6 IFG) oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist, und daher nicht zugänglich zu machen ist.