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5. Was ist unter „Informationen von allgemeinem Interesse“ zu verstehen?

„Informationen von allgemeinem Interesse“ im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge.

Ausschlaggebend für die Qualifikation als Information von allgemeinem Interesse soll ihre Relevanz für die Allgemeinheit sein, sohin ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind. Bloße Partikularinteressen von Einzelpersonen begründen jedenfalls kein allgemeines Interesse.