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35. Was gilt für am 1. September 2025 anhängige Verfahren nach den bisherigen Auskunftspflichtgesetzen?

Mit dem Inkrafttreten des neuen Art. 22a B-VG am 1. September 2025 treten gleichzeitig das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, das Auskunftspflichtgesetz, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

Auf die am 1. September 2025 gemäß den (bisherigen) Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder anhängigen Verfahren sind jedoch noch die bisherigen Artikel 20 Absatz 3 und 4 B-VG, die auf Grund des Artikel 20 Absatz 4 erlassenen Auskunftspflichtgesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.