Nach den Übergangsbestimmungen ist die „proaktive Informationspflicht“ des Artikels 22a Absatz 1 B-VG nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen. Früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.
Die „proaktive Informationspflicht“ soll zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes nur auf ab Inkrafttreten dieser Bestimmung entstehende Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden sein und nicht auf Bestandsinformationen.