34. Besteht eine Verpflichtung für Gemeindemitarbeiter oder den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin, Bürger aktiv auf die Möglichkeit eines förmlichen Informationsbegehrens hinzuweisen, wenn diese eine Auskunft wünschen?

Das IFG normiert keine spezielle Hinweispflicht. Es gelten die Regeln des AVG (einschließlich der dort verankerten Manuduktionspflicht). Wenn ein Bürger allerdings eine Frage, die inhaltlich ein Informationsbegehren nach dem IFG ist, stellt, dann löst diese Frage bereits das Verfahren nach dem IFG aus.