Gegen einen Bescheid, welcher nach erfolgter Mitteilung der Nichtgewährung des Zugangs zur beantragten Information über daraufhin gestelltem schriftlichen Antrag des Informationswerbers erlassen wurde, hat der Antragsteller und nunmehrige Bescheidadressat die Möglichkeit, eine Bescheidbeschwerde an das in der Sache jeweils zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.
Das Verwaltungsgericht hat binnen zwei Monaten zu entscheiden.
Das informationspflichtige Organ hat die Möglichkeit zur Beschwerdevorentscheidung. Die Frist zur Erlassung einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung beträgt drei Wochen.