Wenn die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6 IFG), ist dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
Im Fall der Nichterteilung, teilweisen oder nicht antragsgemäßen Erteilung der Information ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers/Antragstellers vom informationspflichtigen Organ hierüber unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages, ein (negativer) Bescheid darüber zu erlassen. In dem zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten die Bestimmungen des AVG, nach Maßgabe der im IFG vorgesehenen Abweichungen