32. Der Gemeinderat beschließt den Kauf/Verkauf eines Grundstücks. Mit einem Informationsbegehren („Zugang zu Informationen auf Antrag“) wird um Bekanntgabe des Käufers/Verkäufers sowie des Kaufpreises ersucht. Dürfen diese Informationen erteilt werden?

Kaufverträge über Grundstücke sind zur Vornahme der Eigentumsübertragung dem Grundbuch vorzulegen und werden in die sogenannte Urkundensammlung aufgenommen. Grundsätzlich kann jedermann beim örtlich zuständigen Grundbuchsgericht in diese Urkundensammlung Einsicht nehmen.

Informationen zu den Vertragsparteien und zum Kaufpreis sind daher in dieser Urkundensammlung veröffentlicht und für jedermann einsehbar.

Es wäre daher möglich, auf die bereits dort veröffentlichten Informationen zu verweisen.

Zudem werden diese Daten in den überwiegenden Fällen auch im Gemeinderatsprotokoll enthalten sein, wenn eine Prüfung der Geheimhaltungsgründe im Einzelfall ergeben hat, dass solche nicht vorliegen, und insbesondere das mögliche Interesse eines Betroffenen (Käufer/Verkäufer) an einer Geheimhaltung diese Informationen das öffentliche Interesse nicht überwiegt.

Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass es Einzelfälle gibt, bei welchen ein Geheimhaltungsgrund vorliegen könnte und daher keine Information erteilt werden darf oder nur teilweise.