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30. Die begehrte Information ist bereits veröffentlicht. Ist der Zugang zur Information noch einmal auf Antrag zu gewähren?

Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

Wenn Informationen von allgemeinem Interesse bereits proaktiv veröffentlicht wurden und bereitgehalten werden, brauchen solche Informationen nicht noch einmal auf Antrag erteilt zu werden. Auf bereits veröffentlichte Informationen darf verwiesen werden.

Ausnahmsweise kann es in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in denen das Internet nicht genutzt werden kann (etwa auf Grund fortgeschrittenen Alters oder einer Behinderung), angezeigt sein, trotz erfolgter Veröffentlichung auch einen individuellen Informationszugang zu gewähren.