Artikel 22a Absatz 1 B-VG neu ordnet an, dass die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen haben, soweit und solange diese nicht aufgrund der gesondert gesetzlich normierten Gründe geheim zu halten sind.
Unter diese Bestimmung fällt auch die Gemeindeverwaltung, da deren funktionelle Organe mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind.