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29. In welcher Form ist die Information zu erteilen bzw. die Nichtgewährung des Zugangs zur Information mitzuteilen?

Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen.

Die Information ist, wenn dies der Behörde unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände möglich ist, in der begehrten, sonst in tunlicher (im konkreten Einzelfall geeigneter) Form zugänglich zu machen. Dies soll möglichst durch die Gewährung von unmittelbarem Zugang zur Information geschehen.

Ansonsten ist zumindest eine Information im Gegenstand (Auskunft darüber) zu erteilen, ohne dass die Behörde zu einer besonderen Aufbereitung verpflichtet wäre. Ob eine bestimmte Form ‚tunlich‘ ist, ergibt sich insbesondere aus der Form des Informationsbegehrens. Wird etwa eine Information per E-Mail beantragt, wird sie auch vorrangig in der Form eines (Antwort-)E-Mails zu erteilen sein. Die begehrte Information kann aber zB auch nur mündlich erteilt werden, wenn dem Informationsbegehren damit entsprochen wird oder es sonst tunlich ist (zB im Fall einer telefonischen, sofort beantworteten Anfrage). Auch die Umstände auf Seiten der Behörde, insbesondere die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, werden bei der Wahl der Form der Informationserteilung eine Rolle zu spielen haben.