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28. Welche Frist gilt, wenn die begehrte Information der Geheimhaltung unterliegt?

Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6 IFG), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist, sohin ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen, die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.