Ja. Das Informationsbegehren muss der Gemeinderat (wenn er zuständig ist) behandeln. Das IFG nimmt keine Rücksicht darauf, dass die Organisation des Gemeinderats für die Durchführung von derartigen Verfahren nicht geeignet ist. Die 4-Wochen-Frist kann aus „besonderen Gründen“ (§ 8 Abs 2 IFG) um weitere vier Wochen verlängert werden. Es ist durchaus vertretbar, dass die Befassung des Gemeinderats als eines nicht ständig tagenden Kollegialorgans einen solchen besonderen Grund darstellt.