Das IFG bestimmt, dass jenes informationspflichtige Organ zuständig ist, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. Da die Gesetzesmaterialien für die Zuständigkeit bei der individuellen Informationserteilung ausführen, dass Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der Behörde zu den Akten zu nehmen sind, damit auch zu ihrem Wirkungsbereich gehören, lässt sich ggf. auch eine Zuständigkeit des Bürgermeisters argumentieren, soweit er zum Beispiel (nach der anwendbaren Gemeindeordnung) für die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderats verantwortlich ist.