Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 22a B-VG zur neuen „proaktive Informationspflicht“ und zum neuen Grundrecht für jedermann auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen („Zugang zu Informationen auf Antrag“) sowie die meisten Bestimmungen des IFG treten mit 1. September 2025 in Kraft.