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19. Gelten die verfassungsgesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen nur für die „proaktive Informationspflicht“?

Nein. Die Geheimhaltungsbestimmungen des Art. 22a Absatz 2 2. Satz und § 6 IFG gelten sowohl für die „proaktive Informationspflicht“ als auch für den „Zugang zu Informationen auf Antrag“.