Soweit der Gemeinderat zB die Unterlagen in Auftrag gegeben hat, ist er für eine Veröffentlichung zuständig. Bei der proaktiven Informationspflicht sieht das IFG keine festen Fristen vor. Die Veröffentlichung muss „ehestmöglich“ (§ 4 Abs 1 IFG) erfolgen. Sinnvollerweise sollte in der Gemeinderatssitzung, in der über den Flächenwidmungsplan abgestimmt wird, auch gleich ein Beschluss über die Veröffentlichung gefasst werden – freilich unter der Bedingung, dass seitens des Landes die Genehmigung der Verordnung erteilt bzw. die Genehmigung der Verordnung nicht versagt wird.