Die Wertgrenze von Verträgen ist nach dem Gesetz in sinngemäßer Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2018 zu berechnen. Durch den Verweis auf § 13 des Bundesvergabegesetzes ergibt sich, dass als Wertgrenze der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer heranzuziehen ist.