Nein. Kaufverträge über Grundstücke sind zur Vornahme der Eigentumsübertragung dem Grundbuch vorzulegen und werden in die sogenannte Urkundensammlung aufgenommen. Grundsätzlich kann jedermann beim örtlich zuständigen Grundbuchsgericht in diese Urkundensammlung Einsicht nehmen.
Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll nach den Gesetzesmaterien in jenen Bereichen nicht gelten, in denen gesetzlich ein spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register (Verzeichnis in einer Datenbank) eingerichtet ist. Das Grundbuch – wie auch das Firmenbuch – wird als ein solches allgemein zugängliches elektronisches Register angesehen.
Da diese Informationen daher bereits öffentlich zugänglich und systematisch aufbereitet sind, die Menge an gespeicherten Daten nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst geringgehalten werden soll und für jede dieser Informationen zumindest ein Metadatensatz zu erstellen wäre, und ein zusätzlicher (personeller und infrastruktureller) Aufwand durch Mehrfachveröffentlichungen mit überschaubarem Informationsmehrwert möglichst vermieden werden soll, muss der Kaufvertrag, unabhängig von der Höhe des Kaufpreises, nicht proaktiv veröffentlicht werden.