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16. Sind abgeschlossene Verträge „proaktiv“ zu veröffentlichen?

Wenn Verträge Informationen enthalten, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, handelt es sich nach der gesetzlichen Definition des § 2 Absatz 2 IFG um „Informationen von allgemeinem Interesse“, sodass diese Informationen proaktiv zu veröffentlichen sind, solange sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Es ist sohin im Einzelfall zu prüfen, ob Verträge „Informationen von allgemeinem Interesse“ enthalten oder nicht.

Gesetzlich bestimmt ist, dass Verträge über einen Wert von mindestens € 100.000 – im Sinne der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – jedenfalls von allgemeinem Interesse sind.

In jedem Fall ist zu prüfen, ob der Vertrag der Geheimhaltung unterliegt und daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.