Nein, die in § 2 Absatz 2 IFG angeführten „Informationen von allgemeinem Interesse“ sind nicht abschließend, sondern beispielhaft aufgezählt.
Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäfts- oder Kanzleiordnungen, amtliche Statistiken, Amtsblätter etc. liegen in aller Regel im allgemeinen Interesse.
Unter die Veröffentlichungspflicht fallen auch ‚solche‘ (also die gesetzlichen Voraussetzungen der Relevanz für bzw. Betroffenheit von einem allgemeinen Personenkreis erfüllende) Studien, Gutachten, Umfragen und Stellungnahmen, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden.