Die Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein (Im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 10 der Menschenrechtskonvention muss die Information ‚ready and available‘ sein).
Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden.