Informationen von allgemeinem Interesse sind ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann.
Ob eine Information (noch) aktuell ist oder aus Gründen der Relevanz oder technischen Gründen nach einigen Jahren nicht mehr bereitgehalten werden muss, bedarf der laufenden Überprüfung. Diese kann in zweckmäßigen Zeitabständen erfolgen, sofern der jeweilige Zeitpunkt der Veröffentlichung und die jeweilige Fassung (letzte Änderung) der Information nachvollziehbar sind.
Die Informationen von allgemeinem Interesse sind über das Informationsregister als Metadatenregister unter der Adresse www.data.gv.at gebührenfrei und barrierefrei zugänglich zu machen.
Die Verfügbarkeit des Informationsregisters ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Bestimmungen zum Informationsregister treten mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt dieser Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters in Kraft.