In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt.
Insbesondere gelten auch im Fall einer freiwilligen proaktiven Veröffentlichung dennoch die verfassungsrechtlichen Geheimhaltungsgründe, sodass vor freiwilliger Veröffentlichung jedenfalls zu prüfen ist, ob der Veröffentlichung nicht ein Geheimhaltungsgrund entgegensteht.