Die Einwohnerzahl von 5.000 als „Grenze“ richtet sich nach den Hauptwohnsitzen entsprechend dem Ergebnis der letzten Volkszählung, das im Bundesgesetzblatt kundzumachen ist. Dies ist zuletzt im Bundesgesetzblatt Teil II 142/2023 für die Volkszählung zum Stichtag 31.10.2021 am 8.5.2023 erfolgt.
Nebenwohnsitze bleiben zur Ermittlung dieser Grenze unberücksichtigt.