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57. Es wird ein Informationsbegehren („Zugang zu Informationen auf Antrag“) an einen „Privaten Informationspflichtigen“ gestellt. Es besteht Geheimhaltung. Der Zugang zur Information wird nicht gewährt. In welcher Form wird darüber entschieden? Muss ein Bescheid erstellt werden?

Hier ist zu unterscheiden:

a) Sind „Private Informationspflichtige“ (rechnungshofkontrollierte „staatsnahe“ Stiftungen, Fonds, Anstalten und bestimmte Unternehmungen) durch Bescheid oder Gesetz (auch) mit Verwaltungsaufgaben betraut und in diesen Bereichen daher als funktionelle Verwaltungsorgane tätig, gelten für diese die allgemeinen Bestimmungen wie für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeinde-verbände. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt, ist dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages die Nichtgewährung des Zugangs zunächst mitzuteilen und auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

b) Sind „Private Informationspflichtige“ hingegen nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut, also „privatrechtsförmig tätig“, können und dürfen sie keinen Bescheid erlassen.

Dem Antragsteller ist bei sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Bestimmungen die Nichtgewährung des Zugangs zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages mitzuteilen.

Wurde die begehrte Information vom „Privaten Informationspflichtigen“ nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Ein solcher Antrag ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Wird vor Ablauf der Frist mitgeteilt, dass der Informationszugang nicht erteilt wird, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht zulässig. Im Fall der organisatorisch zum Bund gehörenden bzw. von diesem beherrschten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen ist das Bundesverwaltungsgericht, im Übrigen sind die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig.