„Private Informationspflichtige“ sind Stiftungen, Fonds, Anstalten und bestimmte Unternehmungen (Unternehmungen, woran die öffentliche Hand mit mindestens 50% beteiligt ist bzw. die von dieser beherrscht werden), die nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung (Besorgung von Verwaltungsaufgaben) betraut sind und der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen.
Da sie nicht mit der Besorgung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, können „Private Informationspflichtige“ keine Bescheide erstellen. Ein Bescheid muss (und braucht/darf) daher nicht erstellt werden.
Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen