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53. Gibt es bei einem Informationsbegehren („Zugang zu Informationen auf Antrag“) an „Private Informationspflichtige“ besondere Verfahrensbestimmungen?

Ja. Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.