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52. Ist das IFG auf börsennotierte Unternehmungen der „Öffentlichen Hand“ anzuwenden?

Nein. Ausgenommen von der Informationspflicht nach dem IFG sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen). Börsennotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten. Diese Veröffentlichungspflichten sollen unberührt bleiben.