52. Seit 1. September 2025 gilt für alle Gemeinden die Informationspflicht auf Antrag und für alle Gemeinden ab 5.000 Einwohnern zusätzlich die proaktive Informationspflicht (Veröffentlichungspflicht) hinsichtlich Informationen von allgemeinem Interesse. Ab welchem Zeitpunkt ist das für Veröffentlichungen vorgesehene Zentrale Metadatenregister auf www.data.gv.at (Informationsregister) verpflichtend anzuwenden?

Nachdem die Bestimmungen über das Informationsregister mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters in Kraft treten und die Kundmachung über die Verfügbarkeit des Informationsregisters mit 1. September 2025 erfolgt ist, treten die Bestimmungen über das Informationsregisters am 1. Dezember 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Veröffentlichungen von Informationen von allgemeinem Interesse im Wege des Informationsregisters auf www.data.gv.at vorzunehmen, wobei die Information über eine Verlinkung zur veröffentlichten Information abrufbar zu halten ist (die Informationen selbst bleiben bei den veröffentlichungspflichtigen Stellen). Bis zu diesem Zeitpunkt reicht es, Informationen von allgemeinem Interesse schlicht zu veröffentlichen (etwa auf der Homepage).