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51. Gilt die „proaktive Informationspflicht“ für Informationen von allgemeinem Interesse auch für sogenannte „Private Informationspflichtige?“

Nein. Für „Private Informationspflichtige“, sohin Stiftungen, Fonds, Anstalten und bestimmte Unternehmungen (Unternehmungen, woran die öffentliche Hand mit mindestens 50% beteiligt bzw. die von dieser beherrscht werden), die zwar der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, nicht aber mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung (Hoheitsverwaltung) betraut sind, gilt die „proaktive Informationspflicht“ für Informationen von allgemeinem Interesse nicht.

Insoweit aber „Private Informationspflichtige“ mit Verwaltungsaufgaben betraut sind und daher funktionell als Verwaltungsorgane tätig werden, gelten für diese Organe nicht die Bestimmungen für „Private Informationspflichtige“, sondern all jene Bestimmungen, die allgemein für Organe gelten, die mit Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind (daher auch die Bestimmungen über die proaktive Informationspflicht).