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49. Gilt das Recht auf Zugang zu Informationen auch gegenüber Unternehmungen der „öffentlichen Hand“?

Zielsetzung der neuen Bestimmungen ist, dass staatliches Handeln transparenter und offener gestaltet wird. Hierzu werden die bisherigen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben. Dazu wurde vom Gesetzgeber unter anderem ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) für jedermann auf Zugang zu staatlichen und zu bestimmten unternehmerischen Informationen („Zugang zu Informationen auf Antrag“) geschaffen.

Dieses Recht auf Zugang zu Informationen für jedermann gilt grundsätzlich auch gegenüber solchen Stiftungen, Fonds und Anstalten, die nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung (Besorgung von Verwaltungsaufgaben) betraut sind, aber der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen (sogenannte „Private Informationspflichtige“).

Informationspflichtig sind wegen ihrer Staatsnähe bzw. dem dort maßgeblichen staatlichen Einfluss daher grundsätzlich auch jene rechnungshofkontrollierten Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 50% beteiligt ist bzw. die von dieser beherrscht werden.

Im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung ist das IFG (§ 1 Z. 5 IFG) grundsätzlich anzuwenden, sofern eine Beteiligung von mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht. Dies gilt auch für deren Tochter- und Enkelunternehmungen, für die die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse (mindestens 50%, durch ihre rechnungshofkontrollierten Mutterunternehmungen) bzw. Beherrschungstatbestände erfüllt sind.