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48. Muss das informationspflichtige Organ die Weitergabe von Informationen unterlassen, wenn sich die betroffene Person im Zuge der Anhörung dagegen ausspricht?

Nein. Die betroffene Person hat ein Anhörungsrecht. Das zuständige Organ entscheidet eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme der betroffenen Person angeführten Gründen. Die Geheimhaltungsgründe sind in § 6 IFG angeführt. Das „Veto“ einer betroffenen Person ist für sich genommen kein Geheimhaltungsgrund, hat aber in der Abwägung der Interessen Berücksichtigung zu finden.