Nein. Die betroffene Person hat ein Anhörungsrecht. Das zuständige Organ entscheidet eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme der betroffenen Person angeführten Gründen. Die Geheimhaltungsgründe sind in § 6 IFG angeführt. Das „Veto“ einer betroffenen Person ist für sich genommen kein Geheimhaltungsgrund, hat aber in der Abwägung der Interessen Berücksichtigung zu finden.