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44. Ist die Informationserteilung kostenfrei oder müssen Gebühren vorgeschrieben werden?

Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 befreit.

Barauslagen wie z. B. für Kopien, sohin Sachkosten, können aber verrechnet werden, wenn sie den all-gemeinen Behördenaufwand übersteigen.

Im Rahmen der Manuduktionspflicht wird das informationspflichtige Organ auf durch die Informationserteilung potenziell entstehende Auslagen hinzuweisen haben, insbesondere in Fällen, in denen Barauslagen in einem nicht unerheblichen Ausmaß zu erwarten sind (zB umfangreiche Kopien), ebenso wie auf allenfalls gegebene günstigere Wege, die Information zu erlangen (zB durch Einsichtnahme oder Fotografieren).