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43. Welchen Beschränkungen unterliegen die Empfänger von Informationen auf Grundlage des IFG?

Das IFG regelt nicht, welchen Beschränkungen die Informationsempfänger hinsichtlich der ihnen zugänglich gemachten Information (sei es auf Antrag, sei es aufgrund einer proaktiven Veröffentlichung) unterliegen. Es ist davon auszugehen, dass auch für die Informationsempfänger Beschränkungen gelten, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz. Mit einem Wort ist der Umstand, dass eine Information zugänglich gemacht wurde, kein „Freibrief“ diese Information in jeder erdenklichen Art und Weise zu verwenden. Das gilt auch für Journalisten. Die Frage nach der Zulässigkeit der Verwendung von zugänglich gemachter Information muss der Informationsempfänger selbst beantworten. Dafür ist nicht die informationspflichtige Stelle verantwortlich.