Grundsätzlich ist der Zugang zur Information grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren.
Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen nicht innerhalb dieser Frist gewährt werden, so kann die Frist höchstens um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der ersten vierwöchigen Frist mitzuteilen.