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28. Mit einem Informationsbegehren („Zugang zu Informationen auf Antrag“) wird um Bekanntgabe von Informationen aus einem Bauakt ersucht. Dürfen diese Informationen erteilt werden?

Diese Frage betrifft das Verhältnis des (neuen) Rechts auf Information zum (weiterhin bestehenden) Akteneinsichtsrecht.

§ 16 IFG regelt das Verhältnis des IFG zu anderen Rechtsvorschriften. Diese Bestimmung lautet. „Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden“.

Aus den Gesetzesmaterialien hierzu ergibt sich, dass „Bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein sollen. Dies soll insbesondere für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Akteneinsicht, (…) gelten.“

Beim Akteneinsichtsrecht handelt es sich demnach um eine besondere gesetzliche Informationszugangsbestimmung, die weiterhin aufrecht bleibt und vorrangig anzuwenden sein soll, da das IFG andere Informationsrechte, wie etwa das Akteneinsichtsrecht nach AVG, nicht ersetzt. Grundsätzlich steht daher nur den Parteien in diesem Verfahren das Recht auf Akteneinsicht zu, wenn das AVG zur Anwendung kommt.

Da nach den Gesetzesmaterialien die bestehenden besonderen Informationszugangsrechte (wie etwa jenes der Akteneinsicht) aber am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen sind und es sich bei Informationen eines Bauaktes grundsätzlich um Informationen im Sinne des Informationsfreiheits-gesetzes handelt, gelten – insoweit ein Zugang durch die besonderen Informationszugangsregelungen (Akteneinsichtsrecht) nicht möglich ist – die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes subsidiär.

Trotz der Vorrangwirkung der spezifischen Akteneinsichtsrechte (zB nach § 17 AVG) ist ein Recht auf Zugang zu Information im Hinblick auf Personen, denen diese Akteneinsichtsrechte nicht zu kommen, daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies erfordert jedenfalls eine – wiederum im Einzelfall vorzunehmende – Prüfung, um die in § 6 IFG genannten Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Es ist also zu prüfen, ob ein Geheimhaltungsgrund des § 6 IFG vorliegt oder nicht und im Wege einer Abwägung der Interessen zu prüfen, ob jemandem Zugang zu Informationen aus einem Bauakt gewährt werden kann, der kein Akteneinsichtsrecht hat.

Im Einzelfall könnte es bei dieser Prüfung/Abwägung auch auf die Art des Bauprojekts (privates oder öffentliches Bauprojekt) bzw. auf die „Größe“/„Bedeutung“ des Bauprojekts ankommen.